Satzung

§ 1: Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen ,,Verein der Ehemaligen, Freunde und Förderer des Gymnasiums Landstuhl". Er hat seinen Sitz in Landstuhl und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er will die Schule bei ihrer unterrichtlichen und erzieherischen Aufgabe ideell und materiell unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch die Unterstützung begabter und sozial schwächerer Schüler, z.B. durch gezielte Zuschüsse bei Exkursionen, Klassenfahrten, Theaterfahrten, bei der Durchführung von Schulpartnerschaften sowie für Unternehmungen, für die keine oder unzureichende Schulmittel zur Verfügung stehen.
Weitere Fördermaßnahmen liegen im Bereich der Instrumentalausbildung junger Schüler, der Hausaufgabenbetreuung, von Sport- und Theateraktivitäten oder anderer, der Bildung und Erziehung dienender Zwecke.
Der Verein dient der Festigung der Schulgemeinschaft und einer verstärkten Einbeziehung der Schule in die Öffentlichkeit. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 3: Vereinsmittel
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
ehemalige Schüler der Schule
ehemalige und aktive Lehrkräfte der Schule
jede volljährige natürliche und juristische Person, die den Vereinszwecken dienen will
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über den Annahmeauftrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tode des Mitgliedes
durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch erst zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam wird
durch Ausschluß aus dem Verein
wenn ein Mitglied in grober Weise gegen Zweck und Zielsetzung des Vereins verstößt
wenn ein Mitglied trotz Aufforderung mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.
Ein Ausschluß ist vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von vier Wochen schriftlich von dem Betroffenen Einspruch erhoben werden. Gegen den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§ 6: Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Den Mitgliedern bleibt es überlassen, höhere Beiträge oder Spenden zu entrichten.

§ 7: Vorstand
Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Pressewart sowie zwei Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

§ 8: Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im Frühjahr statt.Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Hierbei sind Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

§ 9: Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweck, fällt das Vereinsvermögen dem Schulträger des Staatlichen Gymnasiums Landstuhl ausschließlich zur Verwendung für sich aus dieser Satzung ergebende gemeinnützige Zwecke zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vorgenommen werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.03.1987 beschlossen.

Landstuhl, den 12.03.1987